Satzung
Satzung: Lemgo, 11.07.2017
§1
Der Verein mit Sitz in 32657 Lemgo, Lüttfeld 1, führt den Namen
„Förderverein Lüttfeld-Berufskolleg e.V.“
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studenten- und Schülerhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Förderung der Zusammengehörigkeit aller am Berufskolleg beteiligten Gruppen zur Verbesserung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
- die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen dem Lüttfeld-Berufskolleg, der Wirtschaft, den Eltern, ehemaligen Schülern und ehemaligen Lehrkräften sowie externen Kooperations- und Bildungspartnern, zur Verbesserung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
- die Unterstützung bei der Durchführung von Schulveranstaltungen,
- die Förderung von Unterricht, Arbeitsgemeinschaften und weiteren schulischen Aktivitäten,
- Zuschüsse an bedürftige Schülerinnen und Schüler bei Klassen- und Studienfahrten, Wettbewerben und anderen Bildungsangeboten des Lüttfeld-Berufskollegs.
Über die zweckmäßige Verwendung der Einnahmen und des Vereinsvermögens im Rahmen dieser Richtlinien entscheidet der Vorstand.
§2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§5 Mitglied kann jeder werden, der den Vereinszwecken dienen will. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§6 Die Mitglieder fördern die Ziele des Vereins durch Beiträge und Spenden. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung
§7 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertr. Vorsitzenden dem/der Kassierer/-in und dem/der Schriftführer/-in.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Werden während dieser Amtszeit Nachwahlen erforderlich, so gelten diese Wahlen nur für den Rest der Amtszeit. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis Nachfolger ordnungsgemäß gewählt worden sind.
- Der Vorstand führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins.
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Vorstandsbeschlüssen mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Ihnen werden nur ihre nachgewiesenen notwendigen Ausgaben erstattet.
§9 Eine jährliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung ist spätestens 14 Tage vor der Versammlung zur Post zu geben.
Den Vorsitz führt ein Vorstandsmitglied. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte, die Jahresabrechnung und den Bericht der Kassenprüfer/-innen entgegen und entlastet den Vorstand.
- Sie wählt zwei Kassenprüfer/-innen für das kommende Jahr.
- Sie wählt alle 2 Jahre den Vorstand.
- Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder/-innen gefasst. Bei Satzungsänderungen und bei der Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder/-innen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der/die Vorsitzende und der/die Protokollführer/-in unterzeichnen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§10 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Lippe, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §1 Absatz 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
§11 Diese geänderte Satzung wurde am 11.07.2017 beschlossen.
Vorsitzende/r Schriftführer/-in
Werner Albri Paul-D. Kurzawski